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1. Vorstand 1. Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht ausmindestens drei und maximal fünf Personen, die ordentliche Mitglieder sein müssen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- einem 1. Vorstandsmitglied,
- einem 2. Vorstandsmitglied und
- einem kassenführenden Vorstandsmitglied, die ordentliche Mitglieder sein müssen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand hat seine Tätigkeiten zeitnah zu protokollieren und diese Protokolle den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand hat seine Tätigkeiten zeitnah zu protokollieren und diese Protokolle den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch bestimmte Zuständigkeiten einzelnen Vorstandsmitgliedern zugeordnet werden können. Zwischen den Vorstandssitzungen kann der Vorstand im Umlaufverfahren, bei dem alle Vorstandsmitglieder Gelegenheit zur Stellungnahme haben müssen, schriftlich beschließen; das schriftliche Verfahren kann durch ein ausreichend dokumentiertes elektronisches Verfahren ersetzt werden. 3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch bestimmte Zuständigkeiten einzelnen Vorstandsmitgliedern zugeordnet werden können. Zwischen den Vorstandssitzungen kann der Vorstand im Umlaufverfahren, bei dem alle Vorstandsmitglieder Gelegenheit zur Stellungnahme haben müssen, schriftlich beschließen; das schriftliche Verfahren kann durch ein ausreichend dokumentiertes elektronisches Verfahren ersetzt werden.
4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 4. Die Posten des Vorstandes müssen von ordentlichen Mitgliedern besetzt sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Die Posten des Vorstandes müssen von ordentlichen Mitgliedern besetzt sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
1. Amtsdauer des Vorstands 1. Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Im Rahmen dieser Versammlung wird darüber abgestimmt, ob nur das ausscheidende Mitglied oder der gesamte Vorstand neu gewählt wird. Daraufhin erfolgt die Wahl. Die Amtszeit aller neugewählten Vorstandsmitglieder endet zum Ablauf der regulären Amtszeit des bisherigen Vorstands. 2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werdenn, sofern der Vorstand damit die Minimalgröße von drei Personen unterschreitet. Im Rahmen dieser Versammlung wird darüber abgestimmt, ob nur das ausscheidende Mitglied oder der gesamte Vorstand neu gewählt wird. Daraufhin erfolgt die Wahl. Die Amtszeit aller neugewählten Vorstandsmitglieder endet zum Ablauf der regulären Amtszeit des bisherigen Vorstands.
2. Mitgliederversammlung 2. Mitgliederversammlung
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9. Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung 9. Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind das 1. und das 2. Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit zwei Vorstandsmitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung der Volksbildung. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung der Volksbildung.
2. Inkrafttreten 2. Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.03.2021 beschlossen worden. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 26.03.2023 beschlossen worden.
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