Schlüssel im Sinne dieser Ordnung sind sowohl physikalische oder auch kryptographische Schlüssel, welche Zugang zum Gebäude oder zum Hackspace bieten; ist jeweils nur eine Gruppe gemeint, ist dies explizit erwähnt.
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A. Schlüssel im Sinne dieser Ordnung sind sowohl physikalische oder auch kryptographische Schlüssel, welche Zugang zum Gebäude oder zum Hackspace bieten; ist jeweils nur eine Gruppe gemeint, ist dies explizit erwähnt.
2. Schließberechtigung
a. Nur ordentliche Mitglieder können schließberechtigt werden.
b. Jedes Vorstandsmitglied ist schließberechtigt.
c. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe einer Schließberechtigung auf Antrag des ordentlichen Mitglieds. Er kann diese ohne Begründung ablehnen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Schließberechtigung entziehen.
d. In ausnahmefällen kann der Vorstand einen physikalischen Schlüssel an Personen, Gruppen oder Unternehmen vergeben, obwohl keine Mitgliedschaft besteht. In diesen Fällen ist ein Übergabeprotokoll zu führen und unterzeichnen zu lassen.
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1. Nur ordentliche Mitglieder können schließberechtigt werden.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist schließberechtigt.
3. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe einer Schließberechtigung auf Antrag des ordentlichen Mitglieds. Er kann diese ohne Begründung ablehnen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Schließberechtigung entziehen.
4. In ausnahmefällen kann der Vorstand einen physikalischen Schlüssel an Personen, Gruppen oder Unternehmen vergeben, obwohl keine Mitgliedschaft besteht. In diesen Fällen ist ein Übergabeprotokoll zu führen und unterzeichnen zu lassen.
3. Verwaltung der Schlüssel
a. Der Vorstand vergibt die Schlüssel oder überträgt diese Verantwortung im Ganzen oder in Teilen an ein anderes Mitglied. Die verantwortliche Person wird im Folgenden als schließbeauftragte Person bezeichnet.
b. Die Übertragung dieser Verantwortung wird in einem Protokoll einer Vorstandssitzung festgehalten.